Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 2019
§ 7

§ 7 – Anpassung des Wehrsoldes

Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

Kurz erklärt

  • Bei einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ändern sich auch der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung.
  • Die Änderungen erfolgen im gleichen Umfang wie bei Grundgehalt, Familienzuschlag und Auslandszuschlag für gleichrangige Soldaten oder Soldatinnen.
  • Sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen werden berücksichtigt.
  • Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht die aktuellen Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt.
  • Die Regelung betrifft Soldaten auf Zeit und Soldatinnen auf Zeit mit dem gleichen Dienstgrad.